Bundesarbeitsgericht ändert Rechtsprechung zur sachgrundlosen Kettenbefristung von Arbeitsverhältnissen (BArbG v. 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16)

Dresden
05.07.2019

Bundesarbeitsgericht ändert Rechtsprechung zur sachgrundlosen Kettenbefristung von Arbeitsverhältnissen (BArbG v. 23. Januar 2019 - 7 AZR  733/16)

Befristete Arbeitsverhältnisse kommen in der modernen Arbeitswelt häufig vor. Die Voraussetzungen für deren Zulässigkeit sind in §14 Teilzeit- und Befristungsgesetz, TzBfG geregelt. Das TzBfG unterscheidet hier zwischen der Befristung von Arbeitsverhältnissen mit und ohne einen sachlichen Grund. Für die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses sieht § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG vor, dass Arbeitnehmer, die bereits in der Vergangenheit bei dem Arbeitgeber tätig waren, von diesem nicht erneut befristet eingestellt werden dürfen.

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat in den vergangenen Jahren diese gesetzliche Regelung dahingehend eingeschränkt, dass eine Vorbeschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber einer sachgrundlosen neuen befristeten Anstellung nicht entgegensteht, wenn seit der Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses mindestens drei Jahre vergangen sind.

Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht in Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 (BVerfG, Beschluss des Esten Senats vom 06.Juni 2018 -1 BvL 7/14) nunmehr aufgegeben. In nunmehr strenger Auslegung des Wortlautes von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die befristete Neueinstellung von Arbeitnehmern ohne Sachgrund jetzt nur noch dann zulässig, wenn eine Vorbeschäftigung beim gleichen Arbeitnehmer nicht vorlag. Auf den Zeitraum, den ein vorheriges Arbeitsverhältnis zurückliegt, kommt es nicht mehr an.  Eine Ausnahme von dieser Maßgabe kommt nur in besonderen Fällen in Betracht, wenn die Beachtung des Verbots der Vorbeschäftigung für beide Vertragsparteien unzumutbar wäre.

Diese Änderung der Rechtsprechung wirkt sich auch auf bereits bestehende Arbeitsverhältnisse aus. Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich entschieden, dass Arbeitgeber, die im Vertrauen auf die bisherige Rechtsprechung des BAG befristete Arbeitsverträge mit vormals beschäftigten Mitarbeitern abgeschlossen haben, keinen Vertrauensschutz genießen. Arbeitnehmer, die trotz Vorbeschäftigung ohne Sachgrund befristet eingestellt wurden, können also die Unwirksamkeit dieser Regelung geltend machen.

Dr. Christoph Munz, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Insolvenzrecht