Insolvenzantragspflicht bis 30.09.2020 ausgesetzt!

Berlin
27.03.2020

 

Der Bundesrat hat am heutigen 27.03.2020 eine zeitlich zunächst bis zum 30.09.2020 befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und der entsprechenden Haftungsnormen für Unternehmer, Geschäftsführer und geschäftsführende Organe verabschiedet, jedoch nur unter strengen Voraussetzungen und nur für solche Unternehmen, die aufgrund von Corona in die wirtschaftliche Krise geraten sind.

Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen es keinen persönlich haftenden Gesellschafter gibt, sind grundsätzlich zur Insolvenzantragstellung verpflichtet, wenn sie zahlungsunfähig oder überschuldet sind. Der Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht ist Insolvenzverschleppung. Diese ist strafbar und führt zur persönlichen Haftung des Verantwortlichen im Unternehmen. Hiervon gibt es jetzt durch Corona bedingte Ausnahmen.

Es greift nun eine gesetzliche Vermutung: War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, so wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht  und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Aber Vorsicht! Diese Vermutung kann später widerlegt werden, was zur Strafbarkeit und Haftung wegen Insolvenzverschleppung führen kann. Nicht ausgesetzt wurden die Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung. Hier brauchen Sie im Zweifel fachkundigen Rat, für den wir Ihnen gerne zur Verfügung stehen.

Zu bedenken ist auch: Selbst wenn ein Unternehmen durch staatliche Hilfen zunächst liquide bleibt, ist der Insolvenzgrund der Überschuldung in solch einer Lage umso problematischer, da es dann leicht zu einer rechnerischen Überschuldung kommt und eine positive Fortbestehensprognose zweifelhaft ist. 

Problematisch bleibt auch die mögliche Erfüllung von Straftatbeständen, wie etwa des Betruges gem. § 263 StGB bzw. des Vorenthaltens der Sozialversicherungsbeträge der Arbeitnehmer gem. § 266a StGB; auch die Verletzung dieser Vorschriften kann, neben der strengen strafrechtlichen Verfolgung, zur persönlichen Haftung führen.

Näheres zur den neuen gesetzlichen Regelungen finden Sie in dem als PDF-Datei angehängten Beitrag unseres Partners Volker Reinhardt.