Urlaubsansprüche verfallen am Ende des Jahre nicht mehr automatisch

Erfurt
26.07.2019

Bundesarbeitsgericht (BAG) schreibt rechtzeitigen Hinweis des Arbeitgebers auf die verbleibenden Urlaubstage vor

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt am Ende des Kalenderjahres nur noch dann, wenn der Arbeitgeber zuvor über die verbleibenden Urlaubstage und deren drohenden Verfall belehrt hat und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch nicht genommen hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15- entschieden.  

Im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist geregelt, dass Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss ( § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrIG). Damit galt bislang der Grundsatz, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, verfällt. 

Das ist nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nun anders. 

Die Erfurter Richter haben in ihrem Urteil die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes (EuGH Urteil vom 06.11.2018 - C-684/16) umgesetzt. Hiernach trifft den Arbeitgeber unter Beachtung der Grundsätze der Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung) eine sog. „Initiativlast“ für die Verwirklichung der Urlaubsansprüche seiner Mitarbeiter. Das bedeutet, der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich auch in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Hierzu gehört erforderlichenfalls der Hinweis auf noch nicht genommen Urlaub und dessen Verfall zum Ablauf des Urlaubsjahres, bzw. Übertragungszeitraums.  Der Hinweis hat nach den Vorgaben des BAG konkret, klar und rechtzeitig zu erfolgen. 


Matthias Haeske, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht