BFH: Insolvenzschuldner haftet für Einkommensteuer aus Insolvenzverfahren nach!
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 02.04.2019 (Az.: IX R 21/17) entschieden, dass die auf Masseverbindlichkeiten beruhenden Einkommensteuerverbindlichkeiten nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegen den ehemaligen Insolvenzschuldner festzusetzen sind. In dem betreffenden Fall war der Kläger und ehemalige Insolvenzschuldner Eigentümer eines von ihm vermieteten bebauten Grundstücks. Die Vermietung wurde durch den Insolvenzverwalter fortgesetzt und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Insolvenzverfahren erzielt, ohne dass diese im Rahmen der Steuererklärung durch den Insolvenzverwalter erklärt und die aus der Vermietung entstandene Einkommensteuer abgeführt wurde. Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wurde dieser Sachverhalt im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt und die Einkommensteuerbescheide gegenüber dem Kläger bekannt gegeben.
Bereits mit Urteil vom 28.11.2017 (Az.: VII R 1/16) hatte der BFH die Aufrechnung von Steuerverbindlichkeiten aus der Einkommensteuer, die als Masseverbindlichkeiten entstanden sind, mit nach Abschluss des Insolvenzverfahrens entstandenen Steuererstattungsansprüchen des ehemaligen Insolvenzschuldners für uneingeschränkt zulässig erklärt. Gegenständlich konnte die aus der Verwertung der Insolvenzmasse entstandene Einkommensteuer nicht aus der Insolvenzmasse beglichen werden, sodass das Insolvenzverfahren nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt wurde.
Der BFH schafft schrittweise eine Besserstellung für den Fiskus, die dem redlichen Insolvenzschuldner die vollumfängliche Restschuldbefreiung verwehrt. Zugleich bürdet der BFH dem Insolvenzschuldner eine in der Insolvenzordnung nicht normierte unbeschränkte Nachhaftung für Masseverbindlichkeiten auf. Nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine persönliche Nachhaftung des Schuldners für die über die aus der Insolvenzmasse wieder in seine freie Verfügung gelangten Vermögenswerte hingegen grundsätzlich nicht in Betracht. Dies aus gutem Grund, weil der Insolvenzschuldner seinerseits im eröffneten Insolvenzverfahren keine Möglichkeit hat, auf die Entstehung von Masseverbindlichkeiten aus der Tätigkeit des Insolvenzverwalters einzuwirken.
Heiner Kuna, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für Steuerrecht