Wirtschaftskrise durch Corona - Möglichkeiten und Risiken für Unternehmen und Unternehmer
Fragen und Antworten zu Corona aus wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht (Update 02.10.2020)
Das Corona-Virus SARS-CoV-2 (COVID-19) bzw. dessen Folgen stellen nicht nur die Menschen, sondern auch Unternehmen vor extreme Herausforderungen. Betriebe werden geschlossen, Warenketten unterbrochen, die Nachfrage bricht ein, Mitarbeiter müssen in Quarantäne, dringend notwendige Umsätze brechen weg. Dies führt zu existentiellen Problemen in zigtausenden von Betrieben in Deutschland. Welche Risiken und Möglichkeiten ergeben sich in dieser Situation?
Update 02.10.2020
Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit wieder in Kraft: Liquiditätscheck machen!
Wie unten unter dem Update zum 23.09.2020 ausgeführt, sind Geschäftsleiter von Kapitalgesellschaften und von Gesellschaften, bei denen keine persönliche Haftung gegeben ist, ab dem 01.10.2020 in vollem Umfang zur Stellung eines Insolvenzantrages verpflichtet, wenn das betroffene Unternehmen zahlungsunfähig ist.
Ein Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht ist strafbar und führt zur persönlichen Haftung des verantwortlichen Geschäftsleiters. Für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch aus dem Vermögen einer späteren Insolvenzschuldnerin geleistet werden, haftet grundsätzlich der Geschäftsführer persönlich gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Sollten Sie Zweifel an der aktuellen oder zukünftigen Zahlungsfähigkeit Ihres Unternehmens haben, empfehlen wir dringend eine professionelle Liquiditätsprüfung. Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Achtung! Haftungsfalle! Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit endet am 30.09.2020!
Das Bundesjustizministerium hat von der Ermächtigung die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zu verlängern teilweise Gebrauch gemacht und die Aussetzung nur für den Insolvenzgrund der Überschuldung und nur bis zum 31.12.2020 verlängert.
https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Insolvenzantrag/Corona_Insolvenzantrag_node.html
Die vielfach veröffentlichte Schlagzeile, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sei verlängert, ist daher nicht richtig.
Somit sind Geschäftsleiter von Kapitalgesellschaften und von Gesellschaften, bei denen keine persönliche Haftung gegeben ist, ab dem 01.10.2020 in vollem Umfang zur Stellung eines Insolvenzantrages verpflichtet, wenn das betroffene Unternehmen zahlungsunfähig ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn nicht mindestens 90 % der fälligen Verbindlichkeiten binnen drei Wochen beglichen werden können. Der Insolvenzantrag ist nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen zu stellen.
Ein Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht ist strafbar und führt zur persönlichen Haftung des verantwortlichen Geschäftsleiters. Für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch aus dem Vermögen einer späteren Insolvenzschuldnerin geleistet werden, haftet grundsätzlich der Geschäftsführer persönlich gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Update 06.08.2020
Corona Überbrückungshilfe: Antragsfrist bis 30.09.2020 verlängert; Antragstellung auch über Rechtsanwälte!
Die Bundesregierung hat die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe bis zum 30.9.2020 verlängert.
Ein wesentlicher Bestandteil des Konjunkturpakets der Bundesregierung ist das Förderprogramm „Überbrückungshilfe“ (Eckpunktepapier des BMWI). Danach können von der Corona-Pandemie betroffene kleinere und mittlere Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler für die Monate Juni bis August 2020 als Überbrückungshilfe einen Liquiditätszuschuss zur Deckung betrieblicher Fixkosten erhalten.
Die Höhe der Förderung bemisst sich nach der Anzahl der Mitarbeiter und dem Ausmaß des erwarteten Umsatzeinbruchs. Der maximale Förderbetrag beträgt pro Fördermonat € 50.000,--, bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten pro Fördermonat € 3.000,-- und bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten pro Fördermonat € 5.000,--.
Die Überbrückungshilfe kann nur in einem Online-Antragsverfahren über einen „prüfenden Dritten“, dh. über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer und ab dem 10.8.2020 auch über einen Rechtsanwalt beantragt werden.
Die Bundesregierung hat das Antragsverfahren auf Druck der -bislang ohne sachlichen Grund ausgeschlossenen- Anwaltschaft entsprechend nachgebessert (Gemeinsame Pressemitteilung von BRAK und DAV vom 3.8.2020).
Die jeweilige Förderrichtlinie in der aktuellen Fassung erhalten Sie über die in den jeweiligen Ländern zuständige Bewilligungsstelle.
- Bayern
- Brandenburg
- Bremen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachen
- Baden-Württemberg
- Nordrhein-Westfalen
- Saarland
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Soweit ersichtlich haben Berlin, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt entweder (noch) keine Förderrichtlinien erlassen oder diese (noch) nicht veröffentlicht.
Update 13.07.2020:
Achtung! Bund startet Webportal für COVID-19-Hilfen:
https://www.bmwi.de/Navigation/DE/Home/home.html
Weitere Hinweise:
1. Kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?
Ja! Unternehmen können, rückwirkend zum 1. März 2020, bereits dann Kurzarbeitergeld beantragen, wenn zehn Prozent (statt bisher 1/3) der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind. Zudem werden Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge, die sie auch bei Kurzarbeit zu zahlen haben, in voller Höhe erstattet. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % des Nettolohns, bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67 %.
Näheres dazu finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Die Regierungsparteien haben sich darauf geeinigt, dass das Kurzarbeitergeld erhöht werden soll. Die Neuregelung sieht vor, dass in den ersten drei Monaten die bisherigen Kurzarbeitergeld-Sätze gelten. Ab dem 4. Monat werden 70 oder 77 Prozent, ab dem 7. Monat dann 80 oder 87 Prozent des Lohnausfalls gezahlt. Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes setzt aber voraus, dass mindestens 50 Prozent der regulären Arbeitszeit ausfällt.
2. Können steuerlichen Entlastungen geltend gemacht werden?
Ja! Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31.12.2020 die Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, beantragen sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden.
Näheres dazu finden Sie hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2020-03-19-steuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Außerdem wurde jetzt beschlossen, dass absehbare Verluste mit Steuervorauszahlungen aus dem vergangenen Jahr verrechnet werden dürfen. Das soll für maximal 15 Prozent des Gewinns aus 2019 gelten. Hierbei kann maximal eine Million Euro - bei Verheirateten maximal zwei Millionen - ausgeglichen werden können. Ausgenommen ist die Gewerbesteuer.
Näheres hierzu: https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/steuerliches-hilfspaket-von-4-5-milliarden-euro-fuer-unternehmen-16736747.html#void
Außerdem wurde ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz für die Gastronomie beschlossen: Vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 wird der Mehrwertsteuersatz für Speisen generell auf sieben Prozent verringert.
Ein FAQ des Bundesministeriums der Finanzen finden Sie als PDF-Datei im Anhang!
in seiner Sitzung am 28.05.2020 hat der Bundestag den Gesetzentwurf zum Steuerhilfegesetz Corona beschlossen. Neben den bereits im Regierungsentwurf vorgesehenen Änderungen wurden noch 3 Vorschläge des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages aufgenommen.
Folgende Regelungen sollen umgesetzt werden:
- Der Umsatzsteuersatz wird für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt.
- Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG wird auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
- Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches steuerfrei gestellt.
- Die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 und § 20 Absatz 6 Satz 1 und 3 UmwStG werden vorübergehend verlängert, um einen Gleichlauf mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums in § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) zu erzielen.
- Umsetzung einer unionsrechtlichen Fristverlängerung bei Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen im Einführungsgesetz zur Abgabenordnung.
- Verlängerung der Anspruchsdauer in § 56 Absatz 2 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und Änderung von § 56 Absatz 1a Satz 1 IfSG, sodass sichergestellt wird, dass der Anspruch auch erwerbstätigen Personen zusteht, die hilfebedürftige Menschen mit Behinderung selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, und zwar unabhängig von deren Alter.
- Gesetzliche Regelung der Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen der Arbeitgeber bis zu 1.500 Euro.
Der Gesetzentwurf soll nächste Woche im Bundesrat beschlossen werden.
3. Gibt es weitere Hilfsprogramme?
Ja! Eine übersichtliche Zusammenfassung der Hilfen des Bundes finden Sie hier: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/coronahilfe.html
Zum Soforthilfeprogramm des Freistaates Sachsen für Freiberufler und Selbständige haben wir ein Merkblatt erstellt, welches Sie als zweite PDF-Datei im Anhang ganz unten finden.
Nachfolgende links führen zu weiteren Hilfen:
Die Hilfsangebote für den Freistaat Thüringen: https://aufbaubank.de/Presse-Aktuelles/Coronavirus-Aktuelle-Informationen-fuer-Unternehmen/Liquiditaetshilfen-und-Risikoentlastung
Landratsamt Schmalkalden-Meiningen: https://www.lra-sm.de/?p=22686
4. Ist die Insolvenzantragspflicht (Insolvenzverschleppung) ausgesetzt?
Ja! Der Bundesrat hat am 27.03.2020 eine zeitlich zunächst bis zum 30.09.2020 befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und der entsprechenden Haftungsnormen für Unternehmer, Geschäftsführer und geschäftsführende Organe verabschiedet, jedoch nur unter strengen Voraussetzungen und nur für solche Unternehmen, die aufgrund von Corona in die wirtschaftliche Krise geraten sind.
Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen es keinen persönlich haftenden Gesellschafter gibt, sind grundsätzlich zur Insolvenzantragstellung verpflichtet, wenn sie zahlungsunfähig oder überschuldet sind. Der Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht ist Insolvenzverschleppung. Diese ist strafbar und führt zur persönlichen Haftung des Verantwortlichen im Unternehmen. Hiervon gibt es jetzt durch Corona bedingte Ausnahmen.
Es greift nun eine gesetzliche Vermutung: War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, so wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Aber Vorsicht! Diese Vermutung kann später widerlegt werden, was zur Strafbarkeit und Haftung wegen Insolvenzverschleppung führen kann. Auch wenn die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt ist, bleiben die Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung in Kraft! Hier brauchen Sie im Zweifel fachkundigen Rat, für den wir Ihnen gerne zur Verfügung stehen.
Zu bedenken ist auch: Selbst wenn ein Unternehmen durch staatliche Hilfen zunächst liquide bleibt, ist der Insolvenzgrund der Überschuldung in solch einer Lage umso problematischer, da es dann leicht zu einer rechnerischen Überschuldung kommt und eine positive Fortbestehensprognose zweifelhaft ist.
Problematisch bleibt auch die mögliche Erfüllung von Straftatbeständen, wie etwa des Betruges gem. § 263 StGB bzw. des Vorenthaltens der Sozialversicherungsbeträge der Arbeitnehmer gem. § 266a StGB; auch die Verletzung dieser Vorschriften kann, neben der strengen strafrechtlichen Verfolgung, zur persönlichen Haftung führen.
Näheres zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht finden Sie hier und ganz unten in dem als dritte PDF-Datei angehängten Beitrag unseres Partners Volker Reinhardt.
5. Sollte dennoch geprüft werden, ob die Stellung eines Insolvenzantrages sinnvoll ist?
Ja! Zwar ist die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt, die Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung bleiben aber bestehen. Die Stundung von Steuer- und Sozialversicherungszahlungen sowie die Inanspruchnahme von Hilfsdarlehen bedeuten in der Regel nur eine zeitliche Verschiebung der Insolvenzproblematik, bzw. vertiefen diese noch weiter: Es muss später alles (zurück)gezahlt werden. Wenn ein Unternehmen also, trotz aller Hilfen, insolvent ist oder -wenn die vorgenannten "verschobenen Zahlungen" fällig werden- insolvent zu werden droht, ist es nicht nur sinnvoll, sondern im Interesse einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung geboten, die Sanierung des Unternehmens, oder aber dessen Liquidation, auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu prüfen. Das Insolvenzrecht stellt hierfür ein hervorragendes Instrumentarium zur Verfügung. Insbesondere Schutzschirmverfahren und Eigenverwaltung sind sehr gut geeignet, ein Unternehmen mittels eines Insolvenzplans in kurzer Zeit von seinen Schulden zu befreien und neu aufzustellen, und dies ohne Gesichtsverlust. Auch die Gefahr der persönlichen zivil- und strafrechtlichen Haftung (z.B. wegen Betruges, Untreue, Bankrotts, Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen) macht die Prüfung, ob ein Insolvenzantrag zu stellen ist, unumgänglich, wenn die Geschäftsführung nicht Kopf- und Kragen riskieren möchte. Wir beraten Sie gerne, fachkundig und diskret.
6. Was ist jetzt zu tun?
Sollten Sie befürchten, dass Ihr Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet sein könnte, benötigen Sie unbedingt sofortigen fachkundigen Rat! Hierfür stehen wir gerne und in aller Verschwiegenheit zu Ihrer Verfügung.
Auch im Zusammenhang mit den oben genannten staatlichen Hilfsangeboten stehen wir und unsere Partner Ihnen gerne zur Seite.
Bitte beachten Sie: Stundungen und Kredite können fehlende Umsätze nicht ersetzen und müssen grundsätzlich zurückgezahlt und teilweise auch mit Sicherheiten des Unternehmers abgedeckt werden. Unter Umständen ist es daher besser, im Rahmen eines geordneten Insolvenzverfahrens den Neuanfang einzuleiten und noch greifbare Ressourcen in diesem Kontext zu verwenden. Auch hierzu beraten wir Sie gerne. Ein Erstgespräch ist bei uns immer kostenlos, jedoch nie umsonst.
6. In eigener Sache
Durch gezielte Maßnahmen zur Risikominimierung und die weitgehende Nutzung von Homeoffice-Lösungen bleiben wir auch während der Corona-Krise für Sie uneingeschränkt am Ball!