Reichweite bzw. Geltungsdauer sog. Blankettbeschlüsse
Nachdem der VII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 10.11.2011 Beschlüsse gem. § 850k Abs. 4 ZPO idF bis 30.11.2021, in denen der pfändungsfreie Betrag nicht beziffert, sondern nur das dem Vollstreckungsschuldner von seinem namentlich benannten Arbeitgeber gezahlte monatlich schwankende Nettoeinkommen für unpfändbar erklärt wird, für zulässig erachtet hat (BGHZ 191, 270), liegt nunmehr, soweit ersichtlich, die erste obergerichtliche Entscheidung vor, die sich mit der Reichweite bzw. Geltungsdauer eines solchen Blankettbeschlusses befasst. Das OLG Dresden hat mit rechtskräftigem Urteil vom 13.10.2021 entschieden, dass sich ein solcher Beschluss nur auf den dort namentlich benannten Arbeitgeber, nicht aber auf einen neuen Arbeitgeber des Insolvenzschuldners erstreckt. Das OLG änderte damit ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Leipzig (NZI 2021, 546, dazu Wazlawik, NZI 2021, 527) ab und verurteilte die kontoführende Bank des Insolvenzschuldners, die dessen pfändbares Einkommen von einem neuen Arbeitgeber an ihn ausgezahlt hatte, zur Zahlung an dessen Insolvenzverwalter. Ein für die Vollstreckungs- und Insolvenzpraxis wichtiges Urteil.
Dr. Thomas Wazlawik, LL.M. (St Louis University)
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht