Rückzahlung auf von Gesellschafter mitbesichertem Darlehen anfechtbar
Neue Entscheidung des BGH zur Insolvenzanfechtung bei doppelt besicherten Darlehen
Fast genau auf den Tag 10 Jahre nach seiner Grundsatzentscheidung vom 1.12.2011 (BGHZ 192, 9) hat der IX. Zivilsenat des BGH am 9.12.2021 eine weitere Entscheidung zur Insolvenzanfechtung bei Rückzahlung eines der GmbH von einem Dritten gewährten und sowohl durch die GmbH als auch durch ihren Gesellschafter besicherten Darlehens verkündet (IX ZR 201/20). Der Senat nahm die Revision eines bereits vom OLG verurteilten GmbH-Alleingesellschafter-Geschäftsführers, die er selbst zuvor erst auf dessen Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassen hatte, zum Anlass, weitere Detailfragen zum Umgang mit diesen Doppelbesicherungsfällen im Rahmen von § 135 Abs. 2 InsO zu beantworten.
Kernaussage des BGH ist, dass jedwede mit GmbH-Mitteln im Anfechtungszeitraum des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfolgte Befriedigung des Drittdarlehensgebers (Rechtshandlung) zu einem auch nachinsolvenzliche Zinsforderungen des Darlehensgebers erfassenden Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters entsprechend § 143 Abs. 3 Satz 1 InsO führt (die direkte Anwendung der Vorschrift erfolgt in den Fällen der Einfachbesicherung).
Die dafür erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung besteht unabhängig davon, ob die Befreiung des Gesellschafters von seiner Sicherheit (hier: Bürgschaft) aufgrund dieser Befriedigung oder aus anderen Gründen (hier: Verjährung der Bürgschaftsforderung) eingetreten ist. Indem der BGH von einer „Verstrickung der Gesellschaftersicherheit … kraft Gesetzes“ spricht, benutzt er einen Terminus aus der Einzelzwangsvollstreckung und unterstreicht damit noch einmal die Finanzierungsfolgenverantwortung des Gesellschafters auch in den Fällen der Sicherheitengewährung, denen sich der Gesellschafter nicht mehr entziehen kann.
Dr. Thomas Wazlawik
LL.M. (St. Louis University)
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht