BGH stärkt die Rechte des eigenverwaltenden Schuldners

12.11.2013

In einem Insolvenzplanverfahren hatte die seit über 10 Jahren vom Schuldner getrennt lebende Ehefrau des Schuldners mittels mehrerer Anträge und Beschwerden versucht u.a. die Restschuldbefreiung für den Schuldner zu verhindern

BGH, Urt. V. 10.10.2013 – IX ZR 30/13, ZinsO 2013, 2206

Unser Kollege, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Heiner Kuna, hat beim BGH die Klärung und Stärkung der Rechte des eigenverwaltenden Schuldners durchgesetzt.

In einem Insolvenzplanverfahren hatte die seit über 10 Jahren vom Schuldner getrennt lebende Ehefrau des Schuldners mittels mehrerer Anträge und Beschwerden versucht u.a. die Restschuldbefreiung für den Schuldner zu verhindern. Dem hat der BGH nunmehr Einhalt geboten und klargestellt, dass der Schuldner ein Interesse daran hat noch vor Abschluss des Insolvenzverfahrens und vor Erteilung der Restschuldbefreiung eine endgültige Klärung über den Bestand einer Forderung im Wege der negativen Feststellungsklage herbeizuführen. Darüber hinaus hat der BGH festgestellt, dass auch der eigenverwaltende Schuldner seinen Widerspruch auf den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung zu begrenzen berechtigt ist.

Damit hat der BGH erneut klargestellt, dass die InsO auch das Ziel verfolgt, dem Schuldner nach Abschluss des Insolvenzverfahrens einen gesicherten wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen.